Schwitzen, da wo Du willst

AGBs.

Allgemeine Geschäfsbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Verträge mit Kaufleuten im Sinne von Paragr. 24 des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, wenn die Verträge zum Betriebe Ihres Handelsgewerbes gehören. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bedingungen für sämtliche Lieferungen, auch Werklieferungen und Leistungen. Von diesen Bedingungen abweichende Abmachungen sowie abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Verkäufers für diesen verbindlich.


2. Angebot und Annahme
Angebote sind freibleibend; Aufträge werden rechtsverbindlich, sobald sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden, es sei denn, sie werden unverzüglich erfüllt. Mündliche Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Käufer hat technische Angaben und Daten dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher und telefonischer Angaben und Erklärungen des Käufers erfolgen auf dessen Gefahr. Sie sind für die Durchführung des Auftrages maßgebend, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Alle Angaben über Art, Klassenverteilung, Farben, Maserung, Holzbeschaffenheit und Oberfläche erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB. Maßangaben und Skizzen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Bei Differenzen zwischen Maßangeben und Skizzen haben schriftiche Maßbestätigungen in jedem Falle Vorrang vor Zeichnungen und Skizzen, auch wenn diese wie die Maßangaben bestätigt werden.


3. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt, wenn der Vertrag in Kraft getreten und die Ausführungsart vereinbart ist; falls der Käufer zur Durchführung des Vertrages erforderliche Muster, Zeichnungen usw. übergeben oder Maße mitzuteilen hat, beginnt sie erst, wenn der Käufer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Der Liefertermin wird vom Verkäufer entsprechend neu festgesetzt, wenn auf Wunsch des Käufers der Arbeitsumfang gegenüberden ursprünglichen Arbeitsumfang erhöht oder Änderungen vorgenommen werden. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen, hinsichtlich der Zahlung und evtl. Beanstandungen gelten diesen als selbstständige Lieferungen. Bei Teilverzug oder vom Verkäufer zu vertretender Teilunmöglichkeit kann der Käufer zurücktreten, wenn diese teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn ohne Interesse ist. Dem Käufer stehen in diesem Fall Schadensersatzansprüche nicht zu. Der Versand der Waren erfolgt nur nach Absprache mit schriftlicher Bestätigung. Sämtliche Preise gelten ab Werk Hildesheim. Die Wahl der Versendungsart bleibt dem Verkäufer überlassen. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Hat der Käufer eine Lieferverzögerung zu vertreten, so erfolgt die Verwahrung der für ihn bereitgestellten Ware auf seine Gefahr und seine Kosten. Bei Vereinbarungen einer Fertigstellung auf Abruf gilt eine Lieferfrist von 8 Wochen ab Zugang des Abrufs beim Verkäufer als vereinbart. Gerät der Vertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so kann der Verkäufer als Schadenersatz 15 % des Preises ohne Einzelnachweis verlangen, es sei denn, der Käufer weißt nach, dass im konkreten Fall ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder erheblich geringer ist als die Pauschale. Der Verkäufer ist auch berechtigt, anstelle der Schadenersatzpauschale den dem Verkäufer entstandenen Schaden korrekt zu berechnen. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich oder erfolgen Auskünfte, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, falls der Käufer nicht vorauszahlt, ohne Schadenersatzsplicht vom Vertrag zurückzutreten.


4. Preise- und Zahlungsbedingungen
Alle vom Verkäufer genannten Preise gelten ab Werk Hildesheim, ausschließlich Verpackung. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils günstigen Höhe hinzu. Der Verkäufer behält sich eine verhältnismäßige Erhöhung der Preise vor, wenn die Lieferung auf Wunsch des Käufers nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin durch Kostensteigerungen bei Werkstoffen und Löhnen erhöht hat. Die Zurückhaltung von Zahlungen, ebenso die Einbehaltung von Sicherheitsbeträgen st nicht standhaft. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Verkäufers zulässig. Bei Zahlungszielüberschreitungen trifft Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat der Käufer unter Vorbehalt der Geltendmachung eines konkreten weiteren Verzugsschadens vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 % p. a. zu zahlen. Darüber hinaus gelten Mahnspesen in Höhe von 9,-- € pro Mahnung als vereinbart.


5. Haftung bei Verzug, Unmöglichkeit und höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt (Krieg, Beschlagnahme, behördliche Ausfuhrverbote, Streik, Rohstoffverknappung etc.) sowie unverschuldeten Verzögerungen bei der Fertigung von Lieferteilen im Betrieb des Verkäufers oder seiner Lieferanten verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenem Umfang; wird die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dem Käufer stehen in diesem Fall Schadenersatzansprüche nicht zu. Dem Fall höherer Gewalt steht es gleich, - wenn eine Tür (oder ein anderes Fertigbauteil), die nicht im Betriebe des Verkäufers hergestellt wird, nicht geliefert werden kann, weil sie vom Materialprüfungsamt zur Überwachung herangezogen wurde. –wenn der Verkäufer von seinem Lieferanten-insbesondere von seinen Vorlieferanten für Türelemente, Beschläge, Rohstoffe oder anderer Zulieferfabrikate nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin überschriften, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte sind –soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Ist der Verzug auf einfache Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungshilfen zurückzuführen, beschränkt sich die Schadenersatzleistung auf dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Verkäufer vorauszusehenden Schaden. Dieselben Rechte und in demselben Umfang wie im Falle des Verzugs stehen dem Käufer bei nachträglicher, vom Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit zu. Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Verkäufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit von Erfüllungshilfen ist diese Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertrages vorauszusehenden Schaden. Weitergehende Rechte des Käufers sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.


6. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung in Empfang zu nehmen. Farb – und Strukturunterschiede des Holzes selbst, auch innerhalb eines Furnierstammes, kann der Verkäufer nicht beeinflussen, da sie ein Zeichen von Schönheit und Exklusivität eines naturgewachsenen Stoffe sind, begründen sie keinen Mängel. Offensichtliche Mängel, insbesondere Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Sachmängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 21 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu beanstanden. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Reklamation hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer wegen Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Sachmängeln nicht zu. Für die durch unsachgemäße Lieferung beim Käufer und bei Transporten entstehenden Schäden haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer übernimmt für seine Halberzeugnisse eine 1/2 –jährige Garantie und für seine Fertigerzeugnisse eine 2-jährige Gewährleistung insofern als nachweislich aufgrund von Fabrikationsfehlern unbrauchbare Teile nach Ermessen des Verkäufers repariert oder ersetzt werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mit der Weiterver- oder Weiterbearbeitung eines Erzeugnisses erlischt die Garantie. Für Waren dieder Verkäufer nicht selbst gefertigt hat, wird nur im Rahmen der vom Vorlieferanten gegebenen Garantie Gewähr übernommen.


7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware verbleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und aller bis dahin entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Waren oder Leistungen die noch nicht vollständig bezahlt wurden dürfen nicht verarbeitet, veräußert anderweitig an Dritte weitergegeben werden. Die Weiteverarbeitung, Veräußerung oder Weitergabe an Dritte bedarf unbedingt der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Das Eigentum des Verkäufers erlischt nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung; die durch Umbildung geschaffene Sache entsteht vielmehr für den Verkäufer als Eigentümer, wobei Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware entspricht. Wird die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellte Sache vom Verkäufer weiterveräußert, verarbeitet oder ingebaut, trifft
der Käufer die ihm aus der Veräußerung anlässlich der Verarbeitung der Verbindung oder des Einbaues entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten -bis zur vollen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferung zur Sicherung an den Verkäufer an und zwar vorweg mit Abschluss des Vertrages. Wird ein durch Verbindung hergestellter neuer Gegenstand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seiner Verpflichtung, die eingezogenen Erlöse unverzüglich abzuführen, in Verzug, so kann der Verkäufer die Befugnis zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Ware sowie zum Einzug des Erlöses wiederrufen. Von Zwangsvollstreckung maßnahmen Dritter, die sich auf die Vorbehaltsware oder die Sicherungen an den Verkäufer abgetreten Forderungen beziehen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Pfändung der abgetretenen Ansprüche.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist für beide Teile Hildesheim, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.


9. Geltung
Ist Gegenstand der Leistung die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache, so finden die vorstehenden Bedingungen entsprechende Anwendung, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sollten sich einzelne der oben genannten Bestimmungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, behalten die übrigen bzw. der
verbleibende Teil die volle Gültigkeit.